Unsichtbare Berühmtheiten

 
Friday, 11.03.2022

Wie versprochen halten wir Sie in unregelmäßigen Abständen immer mal wieder auf dem Laufenden, wenn wir auf ungewöhnliche, humorvolle oder auch schlichtweg interessante Fälle rund um die Themen Personen auf Bildern, Urheberrecht und Recht am eigenen Bild stoßen. Keine Frage: Spätestens diejenigen unserer Leserinnen und Leser, die in einem unserer Webinare zum Thema „Personen auf Bildern“ waren, gehen respektvoll mit abgebildeten Personen auf Bilder um. Ab und an aber berichten uns Kunden, dass es dennoch hin und wieder zu Beschwerden von Menschen kommt, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen – und das nicht unbedingt immer aus nachvollziehbaren Gründen. Durch die Medien gingen jüngst zwei Fälle, die wir Ihnen gern kurz vorstellen wollen: Tina Turner und ihr Versuch, eine Doppelgängerin von einem Plakat runterzuklagen sowie das Bond-Girl Ana de Armas, die zwar in einem Trailer auftauchte, nicht jedoch im zugehörigen Film.

Tina Turner – Kunstfreiheit vs. Recht am eigenen Bild

Vielleicht haben Sie es mitbekommen: Tina Turner hat vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe geklagt – erfolglos. Die Klage der Queen of Rock richtete sich gegen den Veranstalter der Tribute-Show „Simply the Best – Die Tina Turner Story“, der für die Veranstaltung mit Bildern einer Tina-Turner-Doppelgängerin Dorothea „Coco“ Fletcher geworben hatte. Anscheinend wirkt ihr Double auf Tina Turner so täuschend echt, dass man annehmen könne, die one and only itself stünde auf der Bühne. Fun Fact no. 1: Das Double ist stolze 50 Jahre jünger als die mittlerweile 81-jährige Sängerin. Der BGH jedenfalls wies die Klage ab und entschied: Der Veranstalter darf mit Fotos der Hauptdarstellerin werben, die Kunstfreiheit überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild.

Und da Tina Turner weder ein Comeback zu planen scheint noch eine Zeitmaschine besitzt, die sie 30 Jahre verjüngt und damit tatsächlich aussehen ließe wie ihr Double, dürfen die Fotos und damit auch die Plakate weiterhin gezeigt werden. Es kann also weitergehen mit der erfolgreichen Show, die nun auch das verflixte siebte Jahr erfolgreich überstanden hat – allein für 2022 sind mehr als 50 Aufführungen geplant. Und drehen wir das Ganze mal um, hat Tina Turner als Double der abgebildeten Künstlerin ohnehin keine Chance, auf das Recht am eigenen Bild zu pochen – Zwinkersmiley.

Ana de Armas – 3,99 Dollar vs. 5 Millionen 

Klagte im oben erwähnten Fall die Sängerin selbst, der die Hommage des Werks galt, so gab es kürzlich einen weiteren Fall, in dem jedoch nicht die abgebildete Person, sondern zwei Zuschauer klagten, die sich veräppelt fühlten. Und das kam so: Die auch als „Bond-Girl“ bekannte Schauspielerin Ana de Armas taucht in einem Trailer zu einem Biopic auf, das noch in diesem Jahr auf Netflix ausgestrahlt werden soll. Fun Fact no. 2: Im eigentlichen Film ist die Schauspielerin am Ende dann gar nicht zu sehen. 3,99 Dollar war den beiden Klägern die Ausleihe des besagten Films wert – und eine Klage. Ihr Argument: Hätten Sie gewusst, dass Ana de Armas in dem Film nicht auftaucht, hätten Sie diesen gar nicht erst ausgeliehen. Ursprünglich war die Schauspielerin für eine Rolle gecastet worden, die für die finale Filmversion herausgestrichen wurde. Fünf Millionen Dollar fordern die Kläger für alle Betroffenen. Noch gibt es kein Urteil, wir werden an besagtem Tag aber die große Tüte Popcorn rausholen und den Artikel zu gegebener Zeit aktualisieren. Das kündigen wir an dieser Stelle jedenfalls an. Ob wir es dann auch wirklich machen, wird sich zeigen. Klagen Sie bitte nicht, wenn nicht – zweiter Zwinkersmiley.

Kennen Sie selber kuriose, heitere oder ungewöhnliche Fälle zum Thema Personen auf (Bewegt)Bildern? Schreiben Sie uns!


Veröffentlicht am Friday, 11.03.2022 16:03
Kategorien: Thema des Monats Persönlichkeitsrecht Recht am eigenen Bild Double

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