AI Act und Kennzeichnung: Es wird klarer!

 
Mittwoch, 22.07.2026

Wann wird ein KI-Bild zum Deep Fake – und wann müssen wir menschlich lesbar kennzeichnen?

Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50(4) des EU AI Act. Er verpflichtet Unternehmen, Körperschaften und Verbände, die KI-generierte oder KI-bearbeitete Bilder veröffentlichen, diese unter bestimmten Voraussetzungen sichtbar zu kennzeichnen. Die entscheidende Frage lautet: Wann wird ein KI-Bild überhaupt zum „Deep Fake" im Sinne des Gesetzes?

Wir Bildbeschaffer sind keine Anwälte, aber immer auf der Suche nach Interpretationsvorschlägen für unsere Kunden. Deshalb gehen wir der Sache nach.

Nächste Session "Fit für den AI Act": Diesen Freitag!


    Die EU-Leitlinien vom 20. Juli 2026 nennen vier Kriterien, die alle gemeinsam erfüllt sein müssen. Fehlt auch nur eines, besteht keine Kennzeichnungspflicht.

    #

    Kriterium

    Was es bedeutet

    1

    Ähnlichkeit

    Die Darstellung weist eine spürbare, deutliche Ähnlichkeit mit dem realen Bezugspunkt auf – nicht jede vage Anlehnung genügt.

    2

    Existierend

    Das Motiv existiert, könnte plausibel existieren oder existiert haben. Offensichtlich Unmögliches (fliegende Menschen, Fabelwesen) fällt heraus.

    3

    Person, Objekt, Ort, Entität oder Ereignis

    Erfasst sind auch Objekte – ausdrücklich Gebäude, Maschinen und Konsumgüter.

    4

    Falscher Echtheitseindruck

    Das Bild könnte für einen Betrachter fälschlich echt oder wahrhaftig wirken.

    Erst wenn alle vier zutreffen, liegt ein Deep Fake vor – und damit die Pflicht zur menschlich lesbaren Kennzeichnung.

    Was das in der Praxis heißt

    Ein originalgetreu generiertes Produktbild ist demnach möglicherweise kein Deep Fake: Es gibt das Objekt korrekt wieder, der falsche Echtheitseindruck (Kriterium 4) fehlt. Sobald das Bild das Produkt jedoch vorteilhafter darstellt als in Wirklichkeit, kippt die Bewertung - aber das war auch schon vor KI ein Grund zur Abmahnung aus dem UWG.

    Ein fotorealistisches KI-Bild einer realen Person – etwa einer historischen Persönlichkeit in einer Werbeanzeige – ist dagegen kennzeichnungspflichtig: reale Person, täuschend echt, kommerzieller Kontext.

    Rein technische Bearbeitungen bleiben frei. Das Unscharfsetzen oder Austauschen eines Hintergrunds zu ästhetischen Zwecken, Farbkorrekturen oder das Zuschneiden verändern den Echtheitseindruck nicht. Das Einfügen, Entfernen oder Ersetzen von Objekten oder Personen hingegen schon.

    Wo kennzeichnen?

    Die Kennzeichnung muss klar, unterscheidbar und beim ersten Betrachten wahrnehmbar sein. Sie gehört an oder in das Bild – so, dass sie beim Teilen und Herunterladen erhalten bleibt. Ein Hinweis, der leicht übersehen wird, genügt nicht: nicht versteckt in den AGB, nicht allein im Cookie-Banner, nicht nur auf der umgebenden Website.

    Unser Rat

    Prüfen Sie Ihre veröffentlichten Bildinhalte entlang der vier Kriterien und dokumentieren Sie Ihre Einordnung – gerade dort, wo Sie zu dem Ergebnis kommen, dass keine Kennzeichnung nötig ist. Diese Dokumentation ist im Zweifel Ihr Nachweis.

    Viele unserer Kunden haben den Wunsch, korrekt zu kommunizieren. Das Gesetz wurde gemacht, um uns als Konsumenten vor Irreführung durch KI zu schützen - sei es durch Chatbots und andere KI-Interaktion, durch das systematische Auslesen biometrischer Daten oder das Vorgaukeln der Realität durch Fake (ganz zu schweigen vom Schutz der gefaketen Personen) und Text, Bild, Video und Audio. Wir sollten also nicht das Gefühl haben, "jetzt gar nichts mehr machen zu dürfen", sondern uns daran setzen, zusammen mit Compliance, IT und Recht an der KI-Richtlinie zu arbeiten, die Mitarbeitenden zu schulen und vielleicht denjenigen auf die Finger zu schauen, die im Wildwuchs ihre privaten GPTs Vertriebs-Bilder zu generieren, die der Marketing-Abteilung sauer aufstoßen.

    Gern unterstützen wir Sie bei der Einordnung Ihrer konkreten Bildbestände und beim Aufbau eines souveränen Kennzeichnungs-Workflows.

    Unsere Session "Fit für den AI Act" - jeden Freitag, eine Stunde, Kosten: € 49,- gibt Ihnen hier die erste Einordnung des aktuellen Standes.


    Veröffentlicht am Mittwoch, 22.07.2026 10:07
    Kategorien: AI Act KI-Verordnung

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