Update zu Bildrechten

 
Montag, 04.11.2019

Es war mal wieder so weit: Die Bildbeschaffer waren beim Update des Instituts für Urheber- und Medienrecht in München. Dort haben wir uns gemeinsam mit den dort anwesenden Fachanwälten mit den wichtigsten Urteilen der letzten Monate beschäftigt. Dabei sind uns insbesondere drei Aspekte aufgefallen, die wir Ihnen an dieser Stelle nicht vorenthalten wollen:

  1. Das Persönlichkeitsrecht (KUG) hat nach wie vor mehr Relevanz als das Thema Datenschutz
  2. Es gibt neue interessante Urteile zum Thema Abmahnungen
  3. Die Novelle des europäischen Urheberrechts hat Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Arbeit mit Bildern

Aber der Reihe nach:

Urteile zugunsten des Persönlichkeitsrechts

Er wirkte schon freiwillig in Homestorys mit, zeigte der Yellow Press sein Lieblings-Restaurant und nutzt fleißig die sozialen Netzwerke, um sein Privat- und Urlaubsleben öffentlich zu machen – also muss Fußballprofi Julian Draxler auch ertragen, dass die Boulevardpresse über sein Kussverhalten im Urlaub berichtet. Das große Aber: Seine daheim gebliebene Freundin muss es nicht hinnehmen, dass in diesem Zusammenhang – ziemlich zusammenhangslos – ein Bild veröffentlicht wird, das sie während der EM 2016 im Stadion zeigt. Hier, so stufte das Gericht ein, liege keine Konkludenz vor. Ein Urteil zugunsten des Persönlichkeitsrechts.

Zwar ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild bei Promis etwas eingeschränkt, sodass Bilder teilweise auch ohne Zustimmung verbreitet werden dürfen, gemäß Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) greift dies jedoch nicht, wenn die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotos die Intimsphäre der abgebildeten Person verletzt. So geschehen im Fall einer bekannten Musikerin, die mit der Veröffentlichung von Nacktbildern erpresst wurde. Der BGH urteilte, dass schon eine Textberichterstattung über die Nacktbilder die Persönlichkeitsrechte der Musikerin verletzte. Obgleich die Presse die Bilder nicht zeigte und die Musikerin sich selbst gern freizügig auf ihrem Instagram-Kanal gibt, sah der BGH durch die Berichterstattung ganz klar einen Eingriff in die Privatsphäre der prominenten Person gegeben, der in diesem Fall nicht durch die Meinungsfreiheit bzw. die Pressefreiheit gedeckt ist.

Update des IUM, München 2019
Wunderschönes Wetter und 12 Stunden in einem Saal mit Medienanwälten... Bild: Alexander Karst

Fall Nummer 3: Das Bundesverfassungsgericht hat einer Künstlerin untersagt, ein von ihr gemaltes Porträt eines Mädchens weiterhin öffentlich zu zeigen. Die Eltern des Kindes hatten zuvor ihre Einverständnis für eine Veröffentlichung erklärt, sogar darüber nachgedacht, das Bild zu kaufen. Dann aber wurde das Porträt in einer Ausstellung über die Schrecken in Grimmschen Märchen gezeigt und eine Ausstellungsbesprechung in einer katholischen Wochenzeitung brachte es in den Zusammenhang mit Kindesmissbrauch. Die Eltern des Mädchens klagten beim Amtsgericht und bekamen recht. Die Persönlichkeitsrechte, so wurde argumentiert, stehen in diesem Fall über der Kunstfreiheit. Mit ihrer Berufung scheiterte die Künstlerin vor dem Landgericht Halle mit dem Argument, das Vertragsrecht sei in besonderen Fällen kündbar. Und in diesem Jahr urteilte auch das Bundesverfassungsgericht: Die Künstlerin darf das Bild nicht mehr öffentlich zeigen.

Neue Fälle in Sachen Abmahnungen

Es gibt – auch das haben wir in München erfahren – nach wie vor viele Abmahnungen im Bildbereich. Oftmals verweisen Fotografen dabei auf die aktuelle Preisliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Wieder bestätigte nun ein Urteil: Nur wer professionell als Fotograf arbeitet und nachweislich Honorare nach der MFM-Preisliste bezieht, darf sich im Schadensfall auf diese berufen. Wer seine Bilder also bisher über Billiganbieter für drei Euro verkauft hat, darf nicht plötzlich mit den Honoraren der MFM argumentieren. Es bleibt also dabei: Wer kein Profifotograf ist und seine Bilder kostenlos im Netz zeigt, ohne dabei einen Hinweis auf seinen professionellen Status zu geben, kann im Schadensfall auch nur ein Null-Euro-Honorar einfordern.

Und dann gab es da noch ein Urteil zur Massenabmahnung wegen derselben Ursache. Der Fall: Eine CD wurde – ausgehend von einem einzelnen Distributor – illegal über mehrere Händler vertrieben. Alle Händler wurden mit einem identischen Schreiben abgemahnt. Das Gericht wertete es als Sammelschreiben und reduzierte damit den Streitwert und die Gebühren für die Kanzlei. Übertragen auf den Bildermarkt ließe sich der Fall auf das Szenario übertragen, dass ein Lizenznehmer ein Bild an Dritte weitergibt und diese „Dritten“ mit einem identischen Schreiben abgemahnt werden.

Konsequenzen der Urheberrechtsnovelle

Sie ist und bleibt ein Thema: Die Novelle des europäischen Urheberrechts. Auch wir haben uns in diesem Jahr schon einige Gedanken gemacht, insbesondere zu den Artikeln 17 und 19 und damit zum viel diskutierten Phänomen der Uploadfilter sowie zur Auskunftspflicht der Lizenznehmer.

Das Update-Treffen in München hat nun noch einmal verdeutlicht: Derjenige, der ein Bild veröffentlicht, muss möglichst souverän in der Lage sein, zu dokumentieren, dass er der Urheber des Bildes ist bzw. das Bild lizenziert hat. Gegenüber Plattformen wie Youtube muss man bestätigen können: „Ja, dieses Bild habe ich lizenziert.“

Die Auskunftspflicht der Lizenznehmer richtet sich eigentlich an die Absicherung eines Autors gegenüber seinem Verlag: Ein Urheber hat immer einen Anspruch auf Auskunft (Artikel 19) oder – einfacher formuliert: Als Urheber erstelle ich meine Werke und derjenige, der meine Werke nutzt, ist verpflichtet, mir als Urheber (auf Anfrage) einmal im Jahr darüber Rechenschaft abzulegen, was mit meinen Werken geschehen ist. Übertragen auf den Bildbereich bedeutet dies, dass ein Fotograf sich einmal im Jahr an den Nutzer seiner Bilder wenden kann und dabei Rechtsanspruch auf Auskunft darüber hat, wann sie wo eingesetzt wurden und wie Geld damit verdient wurde. Und die Moral’ von der Geschicht’? In erster Linie diese hier: Lizenz-Infos sollten noch akribischer gesammelt werden. Worauf dabei zu achten ist, erfahren Interessierte am 5. Dezember in unserem Webinar zum Thema „Metadaten“.

Soweit unser Update 2019. Und weil wir von Updates gar nicht genug bekommen können, fahren wir noch im November zur Update 2019 nach Berlin, um uns dort mit rund 70 Agenturen aus aller Welt kurzzuschließen. Was dabei herauskommt? Wir halten Sie auf dem Laufenden.


Veröffentlicht am Montag, 04.11.2019 17:11
Kategorien: Thema des Monats Bildrechte Urheberrecht Kostenlose Bilder Abmahnung Urheber Unerlaubte Nutzung Lizenz

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