Die Panoramafreiheit in Europa

 
Sonntag, 15.02.2015

Der Februar ist ein Monat, in dem wir überdurchschnittlich häufig in die Ferne schweifen. Aber ob wir nun vor Ort sind oder nicht: Einfach drauf losknipsen oder shooten lassen dürfen wir natürlich nicht. Nicht ohne weiteres. Denn theoretisch unterliegen öffentliche Gebäude, Denkmäler, Schlösser und Museen dem Urheberrecht. Sie genießen dieselben Schutzrechte wie Personen. Weil sie ja aber gewissermaßen „für alle da" sind, gibt es die Lockerung namens Panoramafreiheit. Doch was locker und frei klingt, birgt Tücken. So können Sie quasi mit dem Brandenburger Tor machen, was Sie wollen. Mit dem Manneken-Pis in Brüssel müssen Sie ein bisschen aufpassen. Beim Eiffelturm oder der Akropolis wird es schon haariger. Denn die Panoramafreiheit ist in Europa ganz unterschiedlich geregelt. In Großbritannien, Irland und Holland darf so gut wie alles, in Frankreich, Italien und Griechenland so gut wie nichts mit auf das Foto.

Die Panoramafreiheit-Karte
Es ist ein abendfüllendes Thema. Aber wir haben eine tolle Grafik für Sie, die daraus ganz einfach nur noch ein kartenfüllendes Thema macht.

Foto: Maximilian Dörrbecker (Chumwa)

Denken Sie nur dran: Beim Urheberrecht – und damit auch bei der Einschränkung namens Panoramafreiheit – gilt das Territorial-Prinzip. Heißt: Nicht das Länderrecht, in dem fotografiert wurde, gilt, sondern das Länderrecht, in dem das Bild erscheint. Wenn eine französische Zigarettenmarke also mit dem Eiffelturm werben möchte, darf sie das zwar nicht in Frankreich, in Deutschland aber schon. Mit der Panoramafreiheit-Karte für Europa sehen Sie auf einen Blick, was wo gilt. Und für alle Fragen, die diese Karte nicht beantwortet, gibt es uns. Wir helfen Ihnen wie immer gern. Persönlich, telefonisch oder auf einem unserer Seminare.



Veröffentlicht am Sonntag, 15.02.2015 15:02
Kategorien: Thema des Monats Panoramafreiheit

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